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Geht es auch ohne Verbraucherinsolvenz? 

Natürlich kann man sich wie in jeder zivilrechtlichen Angelegenheit mit seinen Gläubigern einigen und so eine Verbraucherinsolvenz vermeiden.

Zu einem Vergleich gehören jedoch immer zwei Parteien und die Gläubiger werden nicht ohne Weiteres auf erhebliche Teile der Forderung verzichten.

Das Vergleichsangebot an die Gläubiger nennt man "außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan". Dieser weist alle Gläubiger und Forderungen in einer Gesamtübersicht aus.

Schafft man es durch ein gutes Angebot zumindest 51% der Gläubiger von einer vergleichsweisen Regelung zu überzeugen, so kann man durch ein gerichtliches Verfahren die Minderheit der Gläubiger grundsätzlich überstimmen lassen.

 

Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen Einigung

Die Erfolgsaussichten einer Einigung mit den den Gläubigern ist in den meisten Fällen sehr gering. Die Erfolgsaussicht nimmt mit der Anzahl der Gläubiger ab.

Außergerichtliche Vergleiche scheitern meistens ganz einfach daran, dass der Schuldner den Gläubigern kein adäquates Angebot unterbreiten kann.

 

Ist die Verbraucherinsolvenz die bessere Alternative?

Die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist ohnehin vor Einreichung eines Verbraucherinsolvenzantrages gesetzlich vorgeschrieben. Hier kann die Vergleichsbereitschaft der Gläubiger ausgelotet werden.

In der überwiegenden Anzahl der Fälle ist es wirtschaftlich vernünftiger, ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, als sich auf einen schlechten Vergleich mit den Gläubigern einzulassen.

So zahlen Schuldner im gerichtlichen Verfahren lediglich den pfändbaren Teil des Einkommen an die Gläubiger, der gleichzeitig die untere Grenze eines Vergleichsangebotes darstellt.

Kein Gläubiger würde sich auf einen Vergleich einlassen, in dem er schlechter gestellt wird als im gerichtlichen Verfahren.