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Verbraucherinsolvenz - Das Verfahren 

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens lässt sich in vier Abschnitte gliedern:

Versuch der außergerichtlichen Einigung

Im ersten Schritt muss der Schuldner mithilfe eines sogenannten Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.

Hierzu muss sich der Schuldner an einen Rechtsanwalt oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, denn nur diese sind berechtigt, ihm die für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nötige Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung auszustellen. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichen finanzielle Mittel zu Zahlung einer anwaltlichen Beratung, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Unterhaltspflichten des Schuldners benannt. An die Gläubiger erfolgt ein konkreten Zahlungsplan mit monatlichen Raten bzw. einem Einmalbetrag. Sofern Gläubiger über Sicherheiten verfügen, werden individuelle Regelungen getroffen. 

Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert.

Nun kann der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag).

Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Vergleich/Schuldenbereinigungsplan.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht die Erfolgsaussichten nochmaliger Verhandlungen mit den Gläubigern durch das Gericht selbst (sog. gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan). Diese sind gegeben, sofern mehr als 50% der Gläubiger dem außergerichtlichen Plan zugestimmt haben.

Ergibt sich am Ende der Verhandlungen durch das Gericht, dass es bei einer Mehrheit der Zustimmungen geblieben ist, so ersetzt das Gericht die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger durch Beschluss. Die Minderheit der Gläubiger müssen sich also dem Willen der Mehrheit der Gläubiger fügen.

Kommt der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande, so hat dieser die Wirkung eines Vergleichs. Im Ergebnis ist es also so, als hätten alle Gläubiger freiwillig dem Plan zugestimmt. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nicht mehr. Auch ein Treuhänder/Insolvenzverwalter wird vom Gericht nicht eingesetzt.

Kommt der Plan nicht zustande, so ordnet das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens an und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

In der Praxis können Schuldner regelmäßg kein gutes Angebot unterbreiten, so dass bereits die 50%-Hürde nicht erreicht wird. Dieser Vervahensabschnitt wird also in den meisten Fällen übersprunen.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) 

Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss. Hierbei wird auch angeordnet, welcher Treuhänder / Insolvenzverwalter für den Schuldner zuständig sein wird.

Dieser schreibt zunächst alle Gläubiger an und übersendet Forderungsanmeldebögen. Diese sind von den Gläubigern auszufüllen und innerhalb einer gesetzten Frist zurückzusenden. Sodann erstellt der Treuhänder die amtliche Insolvenztabelle.

Sofern pfändbares Vermögen vorhanden ist, wird dieses zu gunsten der Gläubiger / der Insolvenzmasse verwertet.

Verfahren der Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode

Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erlangen.
Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den 
pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.
Im Schlusstermin können die Gläubiger, gestützt auf einen der Gründe in § 290 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Gründe zu Versagung der Restschuldbefreiung sind unter anderem:

  • rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat.
  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen.
  • Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden.
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
  • Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre

Erfolgt kein solcher Antrag, bzw. sind solche Anträge unbegründet kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an.
Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.
Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.